V e r t r a g
über die Gründung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Flughafen Frankfurt am Main
im Juni 1990
zwischen
Umlandverband Frankfurt
Kreis Darmstadt-Dieburg
Kreis Groß-Gerau
Kreis Offenbach
Stadt Darmstadt
Stadt Dietzenbach
Stadt Griesheim
Stadt Groß-Gerau
Stadt Hattersheim
Stadt Heusenstamm
Stadt Hochheim
Stadt Kelsterbach
Stadt Langen
Stadt Mainz
Stadt Mörfelden-Walldorf
Stadt Mühlheim
Stadt Neu-Isenburg
Stadt Offenbach
Stadt Pfungstadt
Stadt Raunheim
Stadt Rödermark
Stadt Rüsselsheim
Stadt Seligenstadt
Stadt Weiterstadt
Stadt Wiesbaden
Gemeinde Biebesheim
Gemeinde Bischofsheim
Gemeinde Büttelborn
Gemeinde Egelsbach
Gemeinde Erzhausen
Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
Gemeinde Hainburg
Gemeinde Messel
Gemeinde Mühltal
Gemeinde Nauheim
Gemeinde Niedernhausen
Gemeinde Trebur
§ 1
Mitglieder, Aufgaben
Die vorgenannten Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden
bilden eine Kommunale Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes über Kommunale
Gemeinschaftsarbeit vom 16.12.1969 (GVBl. I, S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.05.1974 (GVBl. I, S. 241).
Weitere kommunale Mitglieder können der Kommunalen
Arbeitsgemeinschaft jederzeit beitreten.
Aufgabe der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist es, gemeinsam
berührende Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Flughafen Frankfurt am Main zu beraten
und ein abgestimmtes Vorgehen gegenüber dem Flughafen Frankfurt am Main und allen
sonstigen Beteiligten sicherzustellen.
§ 2
Arbeitsausschuss
Oberstes Organ der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft ist der
Arbeitsaus-
schuss. Er hat die gemeinsam berührenden Angelegenheiten zu beraten und
hierüber empfehlend für die Mitgliedsgemeinden zu beschließen.
Der Arbeitsausschuss besteht aus den Landräten der
Mitgliedskreise und
den Oberbürgermeistern und den Bürgermeistern der Mitgliedsstädte bzw.
-gemeinden oder jeweils einem von ihnen bestimmten Vertreter.Der Arbeitsausschuss kann
sachkundige Bürger zu seinen Beratungenhinzuziehen.
Die Mitglieder stellen dem Arbeitsausschuss auf Anforderung die
erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung.
Die Mitglieder sind an die Beschlüsse des Arbeitsausschusses gebunden,
wenn die für den Beschlussgegenstand zuständigen Organe aller Mitglieder
den Beschlüssen zugestimmt haben.
§ 3
Geschäftsführung
Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte einen
geschäftsführenden
Vorstand aus einem Vorsitzenden und drei Stellvertretern. Der geschäfts-
führende Vorstand führt die Geschäfte der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft.
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Arbeitsausschusses ein.
wischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens
zwei Wochen liegen. Es können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung gebildet
werden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.
Die Kosten der Geschäftsführung tragen die Mitglieder. Sie
leisten pro
Gemeinde einen Beitrag von DM 1.000,00 jährlich sowie pro Kreis und
kreisfreier Stadt einen Beitrag von DM 3.000,00 jährlich. Der geschäfts-
führende Vorstand hat dem Arbeitsausschuss jährlich einen Rechenschafts-
bericht über Einnahmen und Ausgaben zu unterbreiten.
§ 4
Kündigung
Die Mitgliedschaft in der Kommunalen
Arbeitsgemeinschaft kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Groß-Gerau
Stand: 15. Mai 2000
|