§ 1 Organisationsform
Die Arbeitsgemeinschaft "Flughafen" ist eine "Kommunale
Arbeitsgemeinschaft" im Sinne des § 3 des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit im Land Hessen vom 16.12.1969, zuletzt geändert durch Art.11
KommunalisierungsG vom 23.03.2005 (GVBl. I S.229).
§ 2 Zielsetzung
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft "Flughafen" (KAG) hat das Ziel, durch
interkommunale und interdisziplinäre Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Landkreise
ein abgestimmtes Vorgehen gegenüber dem Flughafen Frankfurt am Main und diesbezüglich
berührenden Interessen zu gewährleisten.
§ 3 Aufgaben
Die KAG Flughafen hält im Jahr mindestens 2 Mitgliederversammlungen ab.
Im Rahmen der Zielsetzung stellt sich die KAG die Aufgabe, gemeinsam berührende
Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Flughafen Frankfurt am Main zu beraten und ein
abgestimmtes Vorgehen gegenüber dem Flughafen Frankfurt am Main und allen sonstigen
Beteiligten anzustreben.
Die KAG gibt ihren Mitgliedern Anregungen und Empfehlungen. Es werden grundsätzlich
keine bindenden Beschlüsse gefasst.
§ 4 Organe
Organe der KAG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV als oberstes Organ besteht aus den Landräten/Landrätinnen der Mitgliedskreise
und den Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen und den
Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Mitgliedsstädte bzw. gemeinden oder jeweils
einem von ihnen bestimmten Vertreter/Vertreterin. Die MV hat die gemeinsam berührenden
Angelegenheiten zu beraten und hierüber empfehlend für die Mitgliedsgemeinden zu
beschließen. Die MV kann sachkundige Bürger/Bürgerinnen zu ihren Beratungen
hinzuziehen.
Die MV fasst Beschlüsse über die Geschäftsordnung, die Wahl des Vorstandes und den
Sitz der Geschäftsstelle, den Finanzplan, die Tätigkeit von Projektgruppen sowie über
gemeinsame Projekte und Aktionen.
Die Mitglieder stellen der MV auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung.
§ 6 Geschäftsführung
Die MV wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand. Er besteht aus einem Vorsitzenden und
drei Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Der Vorstand führt die Geschäfte der KAG. Der
Vorsitzende/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der MV ein. Zwischen dem Zugang der
Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. Es können
Arbeitsgruppen zur Vorbereitung gebildet werden. In dringenden Fällen kann die
Ladungsfrist abgekürzt werden.
§ 7 Vorstand der KAG
Den Vorstand der KAG bildet der Vorsitzende /die Vorsitzende der KAG und seine drei
Vertreter/Vertreterinnen. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 3 Jahren mit
einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand der KAG wird von einer Geschäftsstelle
unterstützt.
Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen.
§ 8 Geschäftsstelle
Die KAG bedient sich einer Geschäftsstelle, die aus der Umlage der Mitglieder
finanziert wird. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in einer gesonderten
Vereinbarung geregelt.
Die Geschäftsstelle ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
Für die haushaltsrechtliche Aufsicht ist der Vorstand zuständig.
§ 9 Mitgliedschaft
Mitglieder können Städte, Gemeinden und Kreise sowie natürliche und juristische
Personen sein, die sich der Zielsetzung und den Aufgaben der KAG verpflichten. Die
Mitgliedschaft wird beantragt.
Städte, Gemeinden und Kreise werden mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung
Mitglied. Über den Aufnahmeantrag der sonstigen natürlichen und juristischen Personen
stimmt der Vorstand ab.
§ 10 Gäste der Arbeitsgemeinschaft
Gäste können zu den Beratungen der MV und des Vorstandes eingeladen werden. Darüber
entscheidet der Vorstand.
§ 11 Finanzierung der Arbeitsgemeinschaft
Die Kosten der Geschäftsführung tragen die Mitglieder. Die bereitgestellten
Finanzmittel werden durch die Geschäftsstelle verwaltet.
Die KAG erhebt zur Deckung ihrer Aufwendungen für jedes Geschäftsjahr Beiträge von
ihren Mitgliedern; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag wird bis zum
01.04. des Geschäftsjahres fällig. Bei Beitritt im laufenden Geschäftsjahr ist der
Betrag von Beginn des Quartals an zu entrichten, in dem der Beitritt erfolgt.
Die Mitglieder sind an der Deckung der Ausgaben zu folgenden Anteilen beteiligt.
Gemeinden 511,29 per anno
Kreisfreie Städte und Kreise 1.533,88 per anno
Der Vorstand hat der MV jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und
Ausgaben zu unterbreiten.
Die Mitgliedsstädte und Gemeinden bzw. Kreise machen gegenüber der KAG für von ihnen
erbrachte Leistungen und Aufwendungen grundsätzlich keine finanziellen Forderungen
geltend.
§ 12 Kündigung
Die Mitgliedschaft in der KAG kann von jedem Miglied mit einer Frist von 2 Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Arbeitsgemeinschaft bleibt unter den
Übrigen fortbestehen.
Die KAG ist aufgelöst, sobald nur noch ein Mitglied übrigbleibt oder die Auflösung
von den Mitgliedern beschlossen wird.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wird mit dem Tage wirksam, an dem der Vorstand sie
unterzeichnet.