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Schreiben
an das Hessische Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landsentwicklung vom
09.09.2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
die KAG Flughafen hat Kenntnis davon erhalten, dass zum Landesentwicklungsplan Hessen
2000 ein Änderungsentwurf vorgelegt wurde. Obwohl die KAG Flughafen als Vertreterin von
49 Städten und Gemeinden nicht im Rahmen der Anhörung als Träger öffentlicher Belange
an diesem Verfahren beteiligt wurde, nehmen wir im Folgenden zu dem LEP-Änderungsentwurf
Stellung.
Die KAG Flughafen lehnt den Landesentwicklungsplan-Änderungsentwurf (im Nachfolgenden
LEP-Änderungsentwurf genannt) in seiner jetzigen Form ab und fordert das
LEP-Änderungsentwurf Verfahren zurückzustellen und den Ausbau des Flughafens
Frankfurt Main landesplanerisch nicht festzulegen. Diese Forderung ergibt sich daraus, das
der LEP-Änderungsentwurf nicht den Nachweis erbringt, dass der Ausbau des Flughafens
Frankfurt Main notwendig ist. Dieser Fragestellung wird im LEP-Änderungsentwurf nicht
nachgegangen, obwohl dies auf dieser Planungsebene geboten wäre.
Zudem weist der LEP-Änderungsentwurf vor allem in der Tatsachenermittlung gravierende
Mängel auf. So sind fast alle Stellschrauben, wie zum Beispiel die Koordinationseckwerte,
die Zahl der notwendigen Flugbewegungen usw., die enormen Einfluss auf die Dimensionierung
der Planung haben, nicht nachvollziehbar dargelegt bzw. begründet. Auf diesen mehr oder
minder fundierten Annahmen werden dann aber ausführlichste Bewertungen und Abwägungen
aufgebaut. Diese "Scheingefechte" sollen wohl den Eindruck vermitteln, dass mit
dem LEP-Änderungsentwurf eine sorgfältig ausgearbeitete Planung vorliegt, deren
Festlegungen allesamt fundiert abgewogen und begründet sind.
Die auf diesen Datengrundlagen vorgenommenen Abwägungen und Bewertungen, auf welche
der LEP-Änderungsentwurf aufbaut, sind nicht geeignet, die Festlegungen des
LEP-Änderungsentwurfs zu begründen. Zudem ist es den betroffenen Trägern öffentlicher
Belange anhand der vorliegenden Daten nicht möglich, die Auswirkungen des
LEP-Änderungsentwurfs richtig abzuschätzen. Dadurch wird den Betroffenen die
Möglichkeit verwehrt, in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Weise Stellung zu den
Ausführungen des LEP-Änderungsentwurfs zu beziehen.
Falls das LEP-ÄnderungsentwurfVerfahren weiterverfolgt wird, fordert die KAG
Flughafen, die in der Stellungnahme formulierten Forderungen entsprechend zu
berücksichtigen. Die folgende Zusammenfassung gibt einen Überblick über die im
LEP-Änderungsentwurf festgestellten Mängel, deren Behebung die KAG im weiteren Verfahren
fordert:
Grundsätzliche Mängel
- Die verwendeten Datengrundlagen sind veraltet und unvollständig. Zudem missachtet der
LEP-Änderungsentwurf aktuelle Entwicklungen, wie zum Beispiel die steigenden Ölpreise
und den aktuellen Sachstand der Wissenschaft. Die dem LEP-Änderungsentwurf zugrunde
liegenden Prognosen und Gutachten werden nicht genau genannt. Dadurch ist nicht
nachvollziehbar, auf welche Daten sich der LEP-Änderungsentwurf genau bezieht. Zudem ist
die Begründung einiger Zielfestlegungen nicht nachvollziehbar. Dies ist aber nach §6
Abs. 7 HLPG zwingend erforderlich, die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte für die
Aufstellung von Zielen müssen erkennbar sein. Zudem basieren alle Aussagen des
LEP-Änderungsentwurfs auf scheinbar festgelegten Flugrouten, ohne dass diese im
LEP-Änderungsentwurf festgelegt werden. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, können sich
die Flugrouten und damit die Auswirkungen und die betroffenen Bereiche ändern.
- Im LEP-Änderungsentwurf wird der Kartenmaßstab der Regionalplans verwendet, jedoch
werden nicht alle Flächenzuweisungen in diesem Maßstab dargestellt. Es ist unklar,
welche Zuweisungen innerhalb des LEP-Änderungsentwurf-Änderungsbereichs gelten sollen.
Zudem ist der räumliche Änderungsbereich und Betrachtungsraum willkürlich und zu klein
gewählt. Der festgelegte Änderungsbereich ist nicht geeignet, die Auswirkungen der
Planung des LEP-Änderungsentwurfs darzustellen. Auch der im LEP-Änderungsentwurf
gewählte Zeithorizont ist für die Bewertung der Auswirkungen ungeeignet. Eine
Begründung für die Wahl des Zeithorizonts gibt der LEP-Änderungsentwurf nicht.
- Aufgrund unzureichender Berücksichtigung der Gegebenheiten und Erfordernisse der
Teilräume im LEP-Änderungsentwurf, werden das Gegenstromprinzip und die Planungshoheit
der Gemeinden verletzt, da deren Bauleitplanung nicht im LEP-Änderungsentwurf
berücksichtigt wurde. Auch stehen die Festlegungen des LEP-Änderungsentwurfs im Konflikt
zu den Aussagen des gültigen Regionalplans 1995. Auch die Landesplanerischen Vorgaben des
Raumordnungsverfahrens wurden im LEP-Änderungsentwurf unzureichend abgearbeitet oder
missachtet. Des weiteren fehlt in der Plankarte des LEP-Änderungsentwurfs die Darstellung
der Siedlungsbeschränkungslinien. Diese sind aber für die Gemeinden zur Abschätzung der
Auswirkungen des LEP-Änderungsentwurfs, insbesondere hinsichtlich des Eingriffs in ihre
gemeindliche Planungshoheit, unabdingbar. Auch die vom LEP-Änderungsentwurf vorgenommene
Delegierung dieses Themas an die Regionalplanung ist nicht ausreichend.
Festlegungen
- Die Festlegung der Vorrangflächen für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main
ist wegen unzureichender Begründung aus dem LEP-Änderungsentwurf zu streichen. Denn es
gilt im Zuge der Festlegung eines Zieles, wie dies in Ansätzen in der Begründung dieses
LEP-Änderungsentwurfs erfolgt ist, eine unabhängige Abwägung aller Alternativen zur
Weiterentwicklung durchzuführen. Allerdings basiert die vorgenommene Abwägung auf einer
unzureichenden Datengrundlage und weist daher erhebliche Mängel auf. Auch fordert das
Raumordnungsgesetz in seiner aktuellen Fassung, dass Ziele abschließend abgewogene
Festlegungen sein müssen (§ 3 Nr. 2 ROG). Diese abschließende Abgewogenheit ist nicht
erkennbar. Daher sind die Voraussetzungen zur Festlegung der Erweiterungsflächen des
Flughafens Frankfurt Main als Ziel nicht gegeben. Zudem fordert der Kreis Groß-Gerau die
Streichung des an obiges Ziel angeschlossenen Grundsatzes, da dieser nur eine Begründung
des erstgenannten Zieles darstellt.
- Die im LEP-Änderungsentwurf festgelegten Infrastrukturmaßnahmen sind zeitlich nicht
verbindlich an den Flughafenausbau gekoppelt. Dies ist aber unabdingbar, um einen
Verkehrsinfarkt in Rhein-Main zu verhindern. Im selben Kontext ist die Festlegung der
Anbindung des Terminal 3 an das Schienennetz als Ziel und die Festlegung der Koppelung der
Umsetzung der Regionaltangente-West als Ziel an den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
zu sehen. Die Landesplanung ist gemäß den §§1 und 2 ROG verpflichtet, ihre Ziele nach
den dort genannten Prinzipien und Grundsätzen aufzustellen. Daraus resultiert, dass die
durch das Ziel Ausbau des Flughafens entstehenden Auswirkungen auf landesplanerischer
Ebene im gleichen Schritt gelöst werden. Davon ist der LEP-Änderungsentwurf aber weit
entfernt, da durch seine Festlegungen viele neue Problemfelder entstehen, die im
LEP-Änderungsentwurf nicht planerisch gelöst werden. Zudem fehlt die Festlegung des
Nachflugverbots als Ziel oder verbindliche Planungsvoraussetzung im LEP-Änderungsentwurf.
Begründung
- Der LEP-Änderungsentwurf wird mit Planungsvoraussetzungen begründet. Diese betreffen
den Koordinationseckwert von bis zu 120 Flugbewegungen/Stunde, die Minimalzahl von 660.000
Flugbewegungen/Jahr, den Ausschluss geplanter Nachtflüge zwischen 23.00 und 5.00 Uhr und
die Sicherstellung, dass die geplante Landesbahn nur mit Präzisionsanflügen genutzt
wird. Diese Eckwerte sind aber als Beurteilungsgrundlage wertlos und falsch, da die
maximale Kapazität des Ausbauzustands als Grundlage herangezogen werden muss. Nur auf
Basis der maximalen Kapazität im Ausbauzustand kann die Festlegung des Ausbaus Flughafen
Frankfurt Main im LEP-Änderungsentwurf wirklich entsprechend bewertet und abgewogen
werden. Diese Vorgehensweise ist bei anderen Vorhaben Standart. Andernfalls müssten die
für den LEP-Änderungsentwurf herangezogenen Eckwerte als Kapazitätsobergrenze in den
LEP-Änderungsentwurf als Ziel festgesetzt werden. Dies ist aber faktisch sinnlos, womit
die im LEP-Änderungsentwurf verwendeten Planungsvoraussetzungen falsch und damit die
ganzen Festlegungen nichtig sind. Alle Festlegungen des LEP-Änderungsentwurfs basieren
auf einer unzureichenden Annahme.
- Der für das Jahr 2015 zugrunde gelegte verkehrliche Bedarf ist zu hoch angesetzt und
lässt aktuelle Entwicklungen außer acht. Zudem beruft sich der LEP-Änderungsentwurf zu
Unrecht auf das Flughafenkonzept der Bundesregierung. Die Schätzungen zu den
Beschäftigungseffekten beruhen auf zu optimistischen Annahmen und sind deutlich zu hoch.
Es wird auch keine volkswirtschaftliche Gesamtrechnung erstellt, regionalwirtschaftliche
Kosten haben keinen Eingang in die Berechnung gefunden. Zudem sind die Daten lückenhaft
und teilweise widersprüchlich. Des weiteren werden nur die positiven Standorteffekte
aufgezählt, negative Effekte werden ausgeblendet. Die negativen Effekte für die
örtliche Wirtschaft und die Bevölkerung erfahren eine nur unzureichende Beachtung. Auch
die Einbeziehung der Folgen des Ausbaus von Flughafen Frankfurt Main für andere
Flughäfen erfolgt nicht. Die Kapazitäten sind für den Nichtausbaufall durchweg zu
gering bemessen, es werden nicht alle Optionen zur Erhöhung der Kapazität ohne Ausbau
genannt.
Die Alternativenprüfung im LEP-Änderungsentwurf ist absolut unzureichend. Es werden
nicht alle sich aufdrängenden Alternativen dargestellt. Die angeführten Alternativen
werden derart verkürzt dargestellt, dass sie mit der von Fraport AG gewünschten und
dementsprechend ausführlich ausgeführten Alternative überhaupt nicht verglichen werden
können. Es wäre aber gemäß § 3 Nr. 2 ROG Aufgabe des Landesentwicklungsplans, eine
fundierte Alternativenabwägung durchzuführen. Da diese fehlt, liegt ein Verstoß gegen
§ 3 Nr. 2 ROG vor, der besagt, dass Ziele der Raumordnung, und darum handelt es sich bei
der im LEP-Änderungsentwurf getroffenen Festlegung der Alternative "Entwicklung am
Standort", abschließend abzuwägen sind. Dies ist aber nur möglich, wenn alle
Alternativen mit dem gleichen Gewicht dargestellt werden.
- Die KAG Flughafen ist der Ansicht, dass ein Landesentwicklungsplan nicht die richtige
Planungsebene zur Abwägung verschiedener Planungsvarianten für konkrete Vorhaben
darstellt. Die Betrachtungsebene eines Landesentwicklungsplans kann dafür nicht die
nötige Betrachtungsschärfe leisten. Bei der Bewertung der Varianten sind im
LEP-Änderungsentwurf eklatante Mängel erkennbar, welche die gesamte Variantendiskussion
entwerten und verfälschen. So führt zum Beispiel die Nord-West-Variante zu einer
Verletzung der Seveso II Richtlinie. Dies müsste eigentlich zum Ausschluss dieser
Variante führen. Diese Tatsache wird im LEP-Änderungsentwurf dadurch auszubelnden
versucht, dass dieser Sicherheitsbelang in der Umweltprüfung anstatt im Teil 7.2.5
Sicherheit des Luftverkehrs behandelt und damit der Variantenbewertung entzogen wird.
Zudem ist bei der Variantenauswahl im LEP-Änderungsentwurf oberstes Auswahlkriterium die
Mindestkapazität von 120 Flugbewegungen/h. Die Auswahl der Varianten nach diesem
Kriterium ist jedoch nicht nachvollziehbar dargestellt. Eine Überprüfung dieses
Ausschlusskriteriums, das von grundlegender Bedeutung für das gesamte
LEP-Änderungsentwurf-Verfahren ist, ist somit nicht möglich. Somit ist die Forderung
nach einer nachvollziehbaren Variantenprüfung und -auswahl nicht erfüllt. Die
Variantenauswahl ist ergebnisorientiert auf die Nordwestvariante ausgerichtet. Die
Ausschlusskriterien, Anzahl der Flugbewegungen und Hubfähigkeit (Umsteigezeit) sind
willkürlich festgelegt, willkürlich bewertet und in keiner Weise nachvollziehbar
beschrieben.
Die Variantenbewertung anhand der Raumordnungsfaktoren basiert auf falschen Annahmen. Es
fehlt eine Darstellung des zusammenfassenden Vergleichs der Varianten bezüglich der
Auswirkungen auf die Raumordnungsfaktoren und eine Darstellung der Gewichtung der Faktoren
untereinander. Bei der Bewertung der Varianten werden externe Kosten im
LEP-Änderungsentwurf nicht berücksichtig. Zudem werden Sicherheitsaspekte teilweise als
abwägbarer Belang betrachtet. Die Beeinträchtigung der Sicherheit ist aber kein
Abwägungsbelang, sondern stellt ein Ausschlusskriterium dar.
Die Festlegungen und deren Begründung im LEP-Änderungsentwurf zum Thema
Infrastrukturmaßnahmen sind eindimensional auf den MIV ausgerichtet. Dies stellt eine
Missachtung der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 12 ROG aufgeführten Grundsätze der Raumordnung
dar. Wenn angeführt wird, das die Erschließung im Schienenfern- und Nahverkehr als
gesichert angesehen werden kann, so muss doch im LEP-Änderungsentwurf der Nachweis dafür
geführt werden. Ferner stellt der LEP-Änderungsentwurf richtig fest, dass es durch den
Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zu erheblichen Überschreitungen der
Leistungsfähigkeit der straßenseitigen Verkehrsanbindung kommen wird und fordert
entsprechend eine Anpassung. Nun wäre es im Sinne einer Alternativenabwägung geboten,
anhand welcher Alternativen der zusätzliche Verkehr im Sinne der Grundsätze der
Raumordnung insbesondere des § 2 Abs. 2 Nr. 5ROG aufgefangen werden kann.
Diese Alternativenprüfung wird verweigert.
- Im LEP-Änderungsentwurf fehlt eine Diskussion, ob die derzeitige Belastung noch
verträglich ist. Auch fehlt eine Darstellung des Gesamtverkehrs. So werden durch den um
mehr als 120 % zunehmenden Straßenverkehr erhebliche zusätzliche Belastungen
hervorgerufen. Dies auch vor allem aufgrund der unzureichenden landseitigen
Verkehrsanbindung der im LEP-Änderungsentwurf festgelegten Variante und des Terminal 3.
Das wahrscheinliche Verkehrsaufkommen für den Ausbaufall wird zu einer katastrophalen
Verkehrssituation in den angrenzenden Gemeinden, sowie in der gesamten Region führen.
Hierdurch resultiert eine zusätzliche Lärm- und Luftschadstoffbelastung. Dies wird im
LEP-Änderungsentwurf entweder überhaupt nicht ermittelt, oder aufgrund falscher
Eingangsdaten unsachgemäß dargestellt.
Grundsätzlich spielt der öffentliche Personennahverkehr im LEP-Änderungsentwurf nur
eine untergeordnete Rolle und findet keine gebührende Betrachtung in der Planung. Dies
stellt eine Missachtung der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 12 ROG aufgeführten Grundsätze der
Raumordnung dar, die für verdichtete Räume ausdrücklich die Ausrichtung auf integrierte
Verkehrssysteme bzw. auf den ÖPNV und die Verlagerung von Verkehr auf umweltverträgliche
Verkehrsträger wie die Schiene fordert. Auch bezüglich des Ausbaus der
Schieneninfrastruktur wird im LEP-Änderungsentwurf von der Realisierung einer Reihe von
Aus- und Neubaumaßnahmen ausgegangen. Es fehlt allerdings die planerische Festlegung im
LEP-Änderungsentwurf, sodass die Maßnahmen keineswegs gesichert sind. Die hohe
zusätzliche Verkehrsnachfrage in Verbindung mit den fehlendem Ausbau der erforderlichen
Infrastruktur wird zu einer Überlastung der bestehden öffentlichen Verkehrsträger
führen. Diesen zusätzlichen Bedarf müssen dann die öffentlichen ÖPNV-Aufgabenträger
und damit die öffentliche Hand auf eigene Kosten abfangen. Diese
Vorgehensweise stellt einen schweren Eingriff in die Planungs- und Finanzhoheit der
ÖPNV-Aufgabenträger dar.
Durch die im LEP-Änderungsentwurf festgelegte Nordwestbahn wird der für das
Güterverkehrszentrum (GVZ) Mönchhof reservierte Bereich mit extremen
Bauhöhenbeschränkungen belegt. Wie die von uns im ROV vorgelegte Ausarbeitung des
Planungsbüros von Mörner + Jünger belegt, ist ein GVZ unter diesen Bedingungen nicht
mehr realisierbar. Das GVZ hatte bisher in der Verkehrspolitik des Landes Hessen einen
sehr hohen Stellenwert. Es ist sowohl im Regionalplan als auch im Landesentwicklungsplan
als Ziel ausgewiesen, unterliegt also nicht einer Abwägung und steht gleichwertig neben
den anderen Zielen.
Für die hohe Zahl der originär einsteigenden Fluggäste und der Beschäftigten am
neuen Terminal 3 ist eine Erschließung durch einen Buspendelverkehr zum Bahnhof
Zeppelinheim in keinem Fall ausreichend. Hier ist vielmehr eine direkte, hochwertige
Schienenanbindung erforderlich und auch angemessen. Diese ist z. B. durch eine
Verschwenkung der S-Bahnstrecke Frankfurt Groß-Gerau mit Einrichtung eines
Haltepunktes am Terminal 3 herstellbar. Zudem hat die Regionalkonferenz Rhein-Main in
ihrem Beschluss vom 21. Mai 2003 eine S-Bahn-Anbindung des Südteils des Flughafens
einstimmig gefordert. In ähnlicher Weise hat auch die Regionalversammlung Südhessen die
Aufnahme einer S-Bahn-Anbindung in den Entwurf des neuen Regionalplans beschlossen
Der Betrieb eines Flughafens bedingt Risiken für das Leben und die Gesundheit der in
seiner Umgebung lebenden und arbeitenden Menschen. Diese sind abhängig von der Zahl der
Flugbewegungen und der Lage der Flugrouten. Die KAG Flughafen kritisiert auch in diesem
Zusammenhang ausdrücklich, dass die Flugrouten nicht Bestandteil des
LEP-Änderungsentwurfs sind. Da die Flugrouten jederzeit geändert werden können, kann
auch das externe Risiko in der Realität ganz anders aussehen, als in den vorliegenden
Unterlagen dargestellt.
- Bereits der Ist-Betrieb und das damit verbundene heutige Risiko, welches sich durch den
Überflug der Ticona ergibt, ist nach einem Votum der Störfallkommission nicht
akzeptabel. Vor diesem Hintergrund erscheint es absurd, die verschiedenen Ausbauvarianten
hinsichtlich ihrer jeweiligen Risiken gegeneinander abzuwägen. Um die Sicherheit von
Mensch und Umwelt zu gewährleisten ist es dringend geboten, sich zunächst mit dem
Ist-Zustand auseinanderzusetzen bevor man über einen möglichen Ausbau und die damit
unstrittig verbundene Erhöhung des Risikos nachdenkt. Es ist grundsätzlich
festzustellen, dass die Risiken durch einen Ausbau steigen und es daher statistisch
zusätzliche Tote, Verletzte und Kranke geben wird.
- Im Ergebnis kommt der LEP-Änderungsentwurf zu dem Schluss, dass die Nordwestbahn
hinsichtlich der Sicherheit von den geprüften drei Varianten am schlechtesten abschneidet
(s. S. 78, 4. Absatz:" Die Einzelrisikowerte für den Betriebsbereich steigen bei
allen Planungsvarianten gegenüber der Ist Situation an. Die größte Risikozunahme ergibt
sich bei der Variante Nordwest"; s. auch S. 80, 2: "Auf Grundlage der
verschiedenen Auswertungen zu den Einzelrisikozonen ist die Variante Nordwest hinsichtlich
des externen Risikos für die Beschäftigten am ungünstigsten zu bewerten.") Leider
zieht der LEP-Änderungsentwurf aus dieser Feststellung nicht die entsprechenden
Konsequenzen. Trotz der vor allem für die Nordwestvariante festgestellten erhöhten
Sicherheitsrisiken hält der LEP-Änderungsentwurf im Ergebnis fest, dass es bei allen
Varianten grundsätzlich möglich ist, die Flugsicherheit zu gewährleisten. Die genaue
Prüfung und Festlegung von Maßnahmen zur Flugsicherheit wird lt. LEP-Änderungsentwurf
im Planfeststellungsverfahren erfolgen. Damit wird die zentrale Frage der Sicherheit zum
wiederholten Mal nicht beantwortet, sondern auf einen späteren Verfahrensabschnitt
verschoben. Diese Vorgehensweise ist absolut untragbar.
Die Festlegung der Nord-West-Variante stellt einen Verstoß gegen Seveso II-RL dar, da
keine den rechtlichen Anforderungen genügende Überwachung der neuen Entwicklung in der
Nachbarschaft bestehender Betriebe erkennbar ist. Es ist nicht erkennbar, dass im
vorliegenden LEP-Änderungsentwurf die Überwachung der Ansiedlung im Sinne von Art. 12
Seveso II - Richtlinie gehandhabt wird. Auch das Vorgehen im allgemeinen in den
vergangenen Jahren im Bereich des Flughafens Frankfurt und dessen Umgebung (Industrie,
Wohnbereiche) erscheint konzeptlos und ohne Maßstäbe zu sein. Dies ist ein Verstoß
gegen die Anforderungen des Art. 12 Seveso II - Richtlinie (siehe auch nachfolgende
Anmerkung).
- Besonders fragwürdig erscheint uns im vorliegenden LEP-Änderungsentwurf der Umgang mit
den Störfallanlagen der Firma Ticona. Bereits das heutige Risiko, das sich durch den
Überflug der Ticona ergibt, ist nach einem Votum der Störfallkommission nicht
akzeptabel. Die im LEP-Änderungsentwurf enthaltenen Ausführungen zu diesem Thema sind
unvollständig und nicht ausreichend fundiert. Wir fordern, diesen Sicherheitsaspekt
transparent aufzuarbeiten. Allein das Fazit des LEP-Änderungsentwurfs, dass sich das
Risiko durch die Landebahn Nordwest nicht erhöht, ist in keiner Weise nachzuvollziehen.
- Der LEP-Änderungsentwurf bezieht sich hinsichtlich des Vogelschlagsrisikos auf ein
Gutachten, ohne dieses eindeutig zu benennen. Den Ausführungen zu Folge handelt es sich
vermutlich um das Gutachten zum Vogelschlagrisiko G 7 aus dem PFV, das den Vogelzug
entlang des Mains und am Mönchwaldsee untersucht. Dieses ist insgesamt als mangelhaft bis
ungenügend zu bezeichnen. Es ist daher für eine abschließende Beurteilung des
Vogelschlagrisikos im LEP-Änderungsentwurf ungeeignet. Das Gutachten arbeitet nicht
wissenschaftlich fundiert. Die formulierten Absturzwahrscheinlichkeiten sind
wahrscheinlich zu niedrig angesetzt. Insgesamt wird das Vogelschlagrisiko in der
NW-Variante im LEP-Änderungsentwurf immer noch unterschätzt, die bestehenden Risiken lassen sich kaum verträglich minimieren. Das
Vogelschlagrisiko für den Main und den Mönchwaldsee in geringer Höhe überfliegende
Flugzeuge durch große Wasservögel ist sehr hoch, da sich die Fluglinien der Wasservögel
und der Flugzeuge kreuzen. Dadurch erhöht sich das Risiko für einen Schadensfall der in
diesem Bereich liegenden Firma Ticona enorm, da sich hier zwei Risikofaktoren summieren.
Umweltbericht
- Der vorliegende Umweltbericht ist als Grundlage für die gesetzlich geforderte
Umweltprüfung, die gemäß § 7 Abs. 5 ROG im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen ist, ungeeignet. Aufgabe der
Umweltprüfung im Sinne der obengenannten Richtlinie, der sogenannten "Strategischen
Umweltprüfung" (SUP) ist es, vor der Entscheidung über konkrete Einzelprojekte bzw.
Varianten, Planungen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit ergebnisoffen zu prüfen.
Nach Art. 5 Abs. 1 SUP-RL müssen im Umweltbericht als zentralem Element der SUP die
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ermittelt und bewertet werden, die eine Planung
auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen aufgezeigt werden. Der vorliegende
Umweltbericht verfehlt die gesetzliche Vorgabe, indem er eindeutig zu spät , nämlich auf
der Ebene einer Vorzugs-Variante einsetzt, die bereits Gegenstand des zur Zeit laufenden
Planfeststellungsverfahren ist. "Anderweitige Planungsmöglichkeiten" werden
entgegen den Aussagen auf Seite 1 nicht mehr in Erwägung gezogen. Als Grundlage für das
weitere Verfahren der Umweltprüfung muss der Umweltbericht u.a. gemäß Anhang I lit g
auch Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich enthalten. Obwohl dies auf Seite
2 "Übersicht der Arbeitsschritte bei der Erstellung des Umweltberichts" auch so
erläutert wird, fehlen diesbezügliche Aussagen hier völlig unter Verweis auf
nachgelagerte Planungsebenen. Dies ist rechtlich unkorrekt.
- Neben der rechtlichen Unzulänglichkeit weist der Bericht auch gravierende fachliche
Mängel auf. So orientieren sich die Bestandsbeschreibungen der Schutzgüter und
Zielformulierungen zum Umweltschutz zwar an den fachlichen und gesetzlichen
Erfordernissen. Jedoch findet die erforderliche anschließende Auseinandersetzung mit den
festgestellten Konflikschwerpunkten nicht statt. In keinem Fall münden die Ergebnisse in
fachliche Konsequenzen, die geeignet sind, beschriebene und festgestellte Belastungen zu
vermeiden oder zu vermindern. Statt dessen beschränkt sich der Bericht hinsichtlich der
aufgeführten Schutzgüter jeweils darauf, ohne fachlich kompetente Herleitung, eine
Rangfolge der 3 zur Disposition stehenden Ausbauvarianten vorzunehmen. (Hierbei
landet auf wundersame Weise in nahezu allen Fällen die Nordwest-Variante als
unproblematischste Version an erster Stelle.)
- Zusätzlich sind u.a. folgende fachliche Mängel ikm Umweltbericht sind zu kritisieren:
- Die Untersuchungsräume der einzelnen Schutzgüter sind durchweg zu gering.
- Untersuchungen der ausbaubedingten Auswirkungen von Schadstoffen und Lärm auf die
Gesundheit der Bevölkerung fehlen.
- Die faunistischen Kartierungszeiträume sind zu kurz; zur Erlangung gesicherter Befunde
sind mindestens 3 Jahre anzusetzen.
- Die ausbaubedingt großflächigen Waldrodungen stellen den Verlust wertvoller Habitate
aller dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten dar, die auf Grund fehlender und
ungeeigneter Ersatzlebensräume unmittelbar bedroht sind. Dieser Sachverhalt wurde
ignoriert.
- Zum Schutzgut Boden fehlt eine Untersuchung der durch die Rodungen zu erwartenden
Erhöhung der Stickstoff-Mineralisation und der damit verbundenen Nitrat-Auswaschung.
- Auch beim Schutzgut Wasser werden mögliche negative Auswirkungen durch erhöhte
Schadstoffeinträge (Enteisungsmittel, Havarie) auf das Grundwasser unberücksichtigt
gelassen. Eine Auseinandersetzung mit festgestellten Konflikten (Versiegelungen in
Bereichen zur Grundwassersicherung) findet hier ebenfalls nicht statt. Die Auswirkungen
der geplanten großflächigen Versiegelung von Waldflächen muss im Hinblick auf die
aktuelle Hochwasserproblematik dezidiert bearbeitet werden.
- Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden entgegen gesetzlicher
Vorgaben vernachlässigt. Zu diesem Thema existiert faktisch nur die Überschrift.
Um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine umfassende Überarbeitung
und Ergänzung des vorliegenden Umweltberichts unumgänglich.
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung
- Der Entwurf der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Änderung des Landesentwicklungsplans
2000 für die Erweiterung des Frankfurter Flughafens kann die Standortentscheidung für
die Nordwestvariante zum Bau einer neuen Landebahn im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht
begründen. Die Fehleinschätzung beruht vor allem auf vier zentralen Punkten:
- Anders als im Entwurf behauptet, handelt es sich bei dem der 3,6 Hektar großen
Borstgrasrasen im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald um den prioritären FFH-Lebensraumtyp
6230. Die Zugehörigkeit ergibt sich aus den europäischen Vorschriften und nicht aus
einer unzulässige Interpretation des Bundesamtes für Naturschutz. Es wird gezeigt, dass
das Land Hessen sich widersprüchlich verhält und andere Borstgrasrasen in der planaren
Höhenstufe als signifikante, prioritäre Lebensraumtypen im Unterschied zum
Vorkommen im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald als Bestandteile des Netzes Natura 2000
gemeldet hat.
- Die These von einem bereits kurzfristigen Absterben der heimischen Eichen und dem damit
einhergehenden Verlust des Schutzgutes Hirschkäfer im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald ist
weder belegt noch wahrscheinlich. Der schlechte Vitalitätszustand aller alten Wälder und
insbesondere der Alt-Eichen betrifft vielmehr das gesamte Rhein-Main-Gebiet. Soweit eine
besondere Gefährdung für den Kelsterbacher Wald unterstellt wird, muss diese als
Vorbelastung, die die Möglichkeit zusätzlicher Belastungen herabsetzt, in die in der
FFH-Verträglichkeitsprüfung eingehen. Der Entwurf der FFH-Verträglichkeitsprüfung
sieht in der Vorbelastung jedoch eine Begründung zur Herabsetzung der
Zulässigkeitsschwelle. Ein Aussterben des Hirschkäfers im Kelsterbacher Wald auf Grund
eines Eichensterbens (Strohfeuer-Theorie) wurde vom maßgeblichen Gutachter des Landes
diskutiert und im Ergebnis verworfen.
- Um die relative Vorzüglichkeit der NW-Variante im Kelsterbacher Wald zu begründen,
greift der Entwurf der FFH-Verträglichkeitsprüfung der Planfeststellungsentscheidung an
verschiedenen Stellen vor. Nur auf diese Weise wird das Urteil einer erheblichen
Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Untermainschleusen vermieden. Diese
Herangehensweise ist grotesk, weil im speziellen Fall bereits auf der Ebene des
Landesentwicklungsplans eine ablehnende Entscheidung über Sicherheitsvorkehrungen
getroffen wird, die der Vogelschlaggutachter der Fraport AG zum Raumordnungsverfahren und
erneut zum Planfeststellungsverfahren gefordert hat.
- Der Alternativenvergleich vernachlässigt maßgebliche Gebietsbestandteile des
FFH-Gebietes Kelsterbacher Wald.
- Über die genannten Punkte hinaus bestehen zahlreiche weitere Kritikpunkte und Bedenken.
Die gravierendsten sind:
- Der Umfang der Beeinträchtigungen wird stark unterschätzt. Bestimmte
Beeinträchtigungstypen werden einfach ignoriert.
- Die notwendigen Sachverhaltsaufnahmen für die Schutzgüter der FFH-Gebiete sind nicht
abgeschlossen.
- Die notwendigen Kohärenzmaßnahmen, die in jedem Fall einen Umfang von mehreren Hundert
Hektar haben werden, werden fehlerhaft nicht behandelt.
- Betrachtet man alle Konflikte in der Zusammenschau, kommt man zu dem Ergebnis, dass auf
der Ebene des Landesentwicklungsplans voraussichtlich kein abschließender
Alternativenvergleich für den Standort einer neuen Landebahn am Frankfurter Flughafen
durchgeführt werden kann.
Raumordnerische Gesamtbewertung
- In der raumordnerischen Gesamtbewertung ist eine zusammenfassende Abwägung nicht
erkennbar. Es werden wie in den vorangegangenen Teilen immer nur Einzelaspekte
gegeneinander abgewogen. Eine integrative Betrachtung aller Aspekte findet nicht statt.
Auch an dieser Stelle versäumt es die Landesplanung, die eigentlich wichtigste Frage zu
stellen, nämlich, ob der Ausbau an sich überhaupt notwendig ist. Im gesamten
LEP-Änderungsentwurf wird diese Frage nicht einmal gestellt. Es wird auch nicht versucht
zu ermitteln, wie viel zusätzliche Belastung die Region insgesamt noch vertragen kann,
oder ob die Grenze der Zumutbarkeit schon überschritten ist.
- Auch in der an sich unzureichenden Abwägung treten die Schwierigkeiten des
LEP-Änderungsentwurfs, die Planungen der Fraport AG planerisch zu fassen, immer wieder zu
Tage. So wird als Argument für den Ausbau angeführt, dass die Lage an der Schnittstelle
zentraler Verkehrsachsen ursächlich für den jetzigen Stellenwert des Flughafens
Frankfurt Main ist. Das bedeutet aber auch, dass der Flughafen Frankfurt Main ebenso ohne
einen ausufernden Kapazitätsausbau nichts von seiner Bedeutung einbüßen wird.
Hinsichtlich des Flugplatzes Erbenheim bleibt offen, warum eine Nutzung nicht möglich ist
bzw. wie lange dieser Flugplatz noch von den Amerikanern genutzt wird.
- Zur Begründung des Ausbaus wird immer wieder das ROG zitiert. Dabei wird herausgehoben,
dass die vorliegende Planung einzelnen Grundsätzen der Raumordnung entspricht. Dies wird
dann zur Planrechtfertigung angeführt (S. 116). Eine solche Argumentation ist nicht
stichstichhaltig, da für eine Planung nicht ein einzelner Grundsatz der Raumordnung zur
Planbegründung herangezogen werden kann, wenn dadurch alle anderen Grundsätze verletzt
werden. Der LEP-Änderungsentwurf versäumt es, die verschiedenen Grundsätze abzuwägen.
Auch werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um die gewählte Variante als die
verträglichste darzustellen. Dabei wird völlig außer Acht gelassen, dass die
Notwendigkeit des Ausbaus an sich mit den Grundsätzen der Raumordnung abzugleichen
gewesen wäre. Verlässt man für einen solchen Abgleich die Region Rhein-Main und
vergleicht die notwendigen Eingriffe für den Ausbau am Flughafen Frankfurt Main mit den
Eingriffen die an anderen Großflughäfen für eine Kapazitätserweiterung notwendig
wären, ist erkennbar, dass der Ausbau nicht aus raumordnerischen, sondern aus rein
wirtschaftlichen Erwägungen am bestehenden Standort Flughafen Frankfurt Main erfolgen
soll.
- Der LEP-Änderungsentwurf wälzt die Bewältigung eindeutig erkannter Konflikte in
einigen Bereichen auf die Regionalplanung ab. So zum Beispiel durch die Forderung der
Aufstellung eines Siedlungsstrukturkonzeptes auf der regionalplanerischen Ebene. Im Zuge
einer konsistenten Planung sollte der Konfliktausgleich auf der Planungsebene geführt
werden, auf der die Konflikte produziert werden.
Mit freundlichen Grüßen
(Will)
Vorsitzender KAG
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