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69 AG Flugh. OF LEP EFFM
KAG-Mitgliederversammlung Groß-Gerau 28.11.2007
- Landtagsanhörung zum LEP EFFM Febr./März 2007
KAG / Hr. Will nimmt im Auftrag der KAG kritisch zum Ausbau /
Standortfestlegung im LEP EFFM Stellung
Ergebnis: Die Verantwortlichen im Hess. Landtag bleiben von der Anhörung unbeeindruckt
und beschließen die LEP-Änderung mit großer Mehrheit
Es kommt zu einem "Begleitbeschluss", der die Mediationsergebnisse
bekräftigt, der aber im juristischen Sinne völlig unverbindlich ist
- Rechtskraft des LEP EFFM / Klagefrist
Im Sommer 2007 (28.07.2007) wird der LEP EFFM rechtskräftig
und legt damit den Standort der NW-Bahn, die variantenunabhägigen Flächen im Süden
sowie weitere Ziele und Grundsätze (z.B. Nachtflugverbot) fest.
Gegen den LEP EFFM kann Normenkontrollklage in der Frist von 1 Jahr erhoben werden.
- Bedeutung des LEP EFFM / Normenkontrollklage.
Wie gesagt: mit dem LEP EFFM wird der Standort des Ausbaus
mittels NW-Variante präzise als durch Abwägung nicht mehr überwindbares Ziel
festgelegt. Er ist damit verbindliche Vorgabe des Plan-feststellungsverfahrens. Der
Planfeststellungs-beschluss hätte damit die Übereinstimmung mit den Zielen der
Raumordnung.
Da eine politische Beeinflussung (Landtagsanhörung) gescheitert ist, müssen die
Kommunen jetzt juristisch gegen den LEP EFFM vorgehen.
Dafür gibt es 2 Möglichkeiten: Normenkontrollklage oder inzidente Prüfung der
Raumordnung in einer Klage gegen den PF-Beschluss.
Die Normenkontrollklage bietet die juristisch bessere, weil umfassendere Möglichkeit.
- Welche Gemeinden Klagen?
Nach evtl. unvollkommener Übersicht klagen:
Kelsterbach / Flörsheim / Rüsselsheim / Bischofsheim / Mörfelden-Waldorf /
Neu-Isenburg / Offenbach
(andere Gemeinden unterstützen die klagenden Gemeinden, z.B. Hochheim / Hattersheim
u.a.).
Die entsprechenden Beschlüsse in den Gemeinden sind im Herbst dieses Jahres gefallen.
Die Klagen sind noch nicht beim VGH KS eingereicht.
Auf einem interkommunalen Treffen am 26.10.2007 in Kelsterbach wurde beschlossen, dass
die klagenden Gemeinden in der 1. Dezember-Hälfte 2007 einen gemeinsamen öffentlichen
Auftritt zur Normenkontroll-klage veranstalten.
(5) Klagegründe
(unabhängig von der jeweils eigenen Betroffenheit der klagenden Kommune können
alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden)
(sicher nicht vollständige Auflistung):
- evtl. formale Gründe (Verletzung der Beteiligung / falsche Rechtsgrundlage / Unbestimmt
der Norm / Verletzung der Verhältnismäßigkeit der Zielfestlegungen
)
- unverhältnismäßige Eingriffe in die kommunale Planungshoheit (direkt bzw. indirekt
z.B. durch sich nachfolgend ergebende Siedlungsbeschränkung
)
- Widersprüche zwischen LEP EFFM und LEP2000
- Abwägungsausfälle (z.B. die Entwicklung zur Airport-City / Verletzung der
Zentrumsfunktionen der Gemeinden
)
- Abwägungsdefizite / Verletzung der Begründungspflicht / mangelhafte
Problembewältigung (z.B. Alternativenprüfung / Variantenauswahl / Variantenprüfung u.a.
auch im Hinblick auf Naturschutz- / FFH-Recht)
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